Allgemeine Verkaufsbedingungen
der AWS Automotive Wheel Systems GmbH & Co. KG



I. Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. 3. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

II. Angebot
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleiben vorbehalten. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist unsere Auftragsbestätigung bzw. unser Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam. 2. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zu Stande.

III. Preise - Zahlungsbedingungen - Fälligkeit
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf unserem Konto. Wir sind berechtigt Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. 5. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Unsere Fahrer und Vertreter sind in diesem Falle berechtigt, für uns Schecks und Bargeld in Empfang zu nehmen. 6. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes (s. X.) ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
IV. Lieferzeit
1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 3. Sofern die Voraussetzungen nach Ziff. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 4. Wir haften nach den gesetzlichen Regelungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Mit Ausnahme vorsätzlichen bzw. grobfahrlässigen Handelns ist im Falle einer Vertragsverletzung unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten. 5. Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob diese höhere Gewalt sich in unserem Betrieb oder in dem eines Zulieferers ereignet hat. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen.

V. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

VI. Gefahrenübergang - Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. 2. Transport und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. 3. Sofern der Besteller das wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VII. Mängelhaftung
1. Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten. Im übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel insbesondere nicht vor, wenn bei Waren der notwendige bzw. der von uns in der neuesten Fassung des technischen Ratgebers jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten war; - die Ware einer übermäßigen vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie insbesondere durch überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit; die Ware durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurde; oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist; natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung oder auf einen Unfall zurückzuführen sind. Sofern wir gebrauchte Ware liefern, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen. 3. Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren, sofern gemäß Ziffer 1. überhaupt gehaftet wird, in einem Jahr ab übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben. 4. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht uns zu. 5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns nicht getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. 6. Im übrigen gelten die Haftungsregelungen nach VIII.

VIII. Gesamthaftung
1. Unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 2. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 4. Im übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn die Waren von anderen als von uns repariert, runderneuert oder besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden; die Seriennummern und/oder andere Schriftzeichen nicht mehr vorhanden sind.

IX. Abtretungsverbot
1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis mit uns sind nicht abtretbar. 2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zur Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache sofort zurückzunehmen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. 5. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu dem oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. 6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XI. Sonstiges
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz sogleich Erfüllungsort. Dies gilt auch für Nacherfüllungsansprüche. 3. Es wird deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Die Regelungen der UNKonvention zur Abtretung von Forderungen im internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Monat deren Inkrafttretens als vereinbart. 4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.